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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 1 Polizeiverordnung (PolV) - Grundsatz

Aufgaben und Zuständigkeiten - Kantonale Alarm- und Einsatzzentrale
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Art. 1 Polizeiverordnung (PolV) · Grundsatz

1. Die Kantonspolizei sorgt durch technische, betriebliche und organisatorische Massnahmen für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt, die Ausfallsicherheit und die Weiterentwicklung der kantonalen Alarm- und Einsatzzentrale (KEZ) für die Sicherheits- und Rettungsorganisationen im Kanton Bern.

2. Sie betreibt zu diesem Zweck mindestens einen redundanten Standort der KEZ. Den Belangen der Zweisprachigkeit ist bei der Standortwahl Rechnung zu tragen.

3. Die Kantonspolizei gibt den technischen Standard für die Entgegennahme der Notrufe und die gemeinsame Einsatzdisposition vor.

Grundsatz Art. A1-1 Polizeiverordnung (PolV) →

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