551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 99 Polizeigesetz (PolG) - Betreten von Grundstücken
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Betreten von Grundstücken und Räumlichkeiten
Art. 99 Polizeigesetz (PolG) · Betreten von Grundstücken
1. Wenn es zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Kantonspolizei und die Gemeinden private Grundstücke betreten.