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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 99 Polizeigesetz (PolG) - Betreten von Grundstücken

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Betreten von Grundstücken und Räumlichkeiten
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Art. 99 Polizeigesetz (PolG) · Betreten von Grundstücken

1. Wenn es zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Kantonspolizei und die Gemeinden private Grundstücke betreten.

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