Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 98 Polizeigesetz (PolG) - Durchsuchung von Sachen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Durchsuchung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 98 Polizeigesetz (PolG) · Durchsuchung von Sachen

1. Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn

a sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 97 durchsucht werden darf,

b der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder

c der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sicherzustellen ist.

2. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen gelten die Bestimmungen der StPO sinngemäss.

3. Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit dieser Person, wird ein Protokoll erstellt und der betroffenen Person ausgehändigt.

← Art. 97 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 99 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →