Art. 97 Polizeigesetz (PolG) - Durchsuchung von Personen
Art. 97 Polizeigesetz (PolG) · Durchsuchung von Personen
1. Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn
a) dies zum Schutz dieser Person selbst, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei oder von Dritten erforderlich erscheint,
b) Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz gegeben sind,
c) begründeter Verdacht besteht, dass die Person Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind,
d) dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist.
2. Die Durchsuchung ist das Suchen nach Sachen oder Spuren in oder an der Kleidung der betroffenen Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
3. Eine Entkleidung der betroffenen Person ist zulässig in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a und c.
4. Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme erlaube keinen Aufschub.
5. Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.