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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 96 Polizeigesetz (PolG) - Behandlung in Gewahrsam genommener Personen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Gewahrsam
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Art. 96 Polizeigesetz (PolG) · Behandlung in Gewahrsam genommener Personen

1. Wird eine Person aufgrund dieses Gesetzes in Gewahrsam genommen, ist ihr

a. unverzüglich der Grund für den Freiheitsentzug bekanntzugeben und

b. zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gelegenheit zu geben, eine Anwältin oder einen Anwalt zu bestellen und, soweit dadurch der Zweck der Massnahmen nicht gefährdet wird, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen.

2. Ist die Person minderjährig, ist ohne Verzug eine für die elterliche Sorge oder Obhut verantwortliche Person oder Stelle zu benachrichtigen.

3. Die zuständigen Behörden haben unverzüglich alle Massnahmen zu ergreifen, damit der Freiheitsentzug auf ein Minimum beschränkt werden kann.

4. Die Kantonspolizei kann eine Person, die sie in Gewahrsam genommen hat und wieder entlässt, an ihre Wohnadresse zurückführen oder auf deren Kosten zurückführen lassen.

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