551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 95 Polizeigesetz (PolG) - 2. Verfahren
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Gewahrsam
Art. 95 Polizeigesetz (PolG) · 2. Verfahren
1. Die Kantonspolizei beantragt dem regionalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung des Sicherheitsgewahrsams innerhalb von 24 Stunden seit der Anhaltung.
2. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 48 Stunden seit Eingang des Antrags der Kantonspolizei im mündlichen Verfahren.
3. Es kann Ersatzmassnahmen anordnen.
4. Wird der Sicherheitsgewahrsam beantragt, verlängert sich der polizeiliche Gewahrsam bis zum Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts.