551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 94 Polizeigesetz (PolG) - Sicherheitsgewahrsam 1. Voraussetzungen
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Gewahrsam
Art. 94 Polizeigesetz (PolG) · Sicherheitsgewahrsam 1. Voraussetzungen
1. Der polizeiliche Gewahrsam kann während längstens 14 Tagen seit der Anhaltung fortgesetzt werden, wenn die Person eine erhebliche Gefahr für die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer oder mehrerer anderer Personen darstellt.