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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 93 Polizeigesetz (PolG) - 3. Entlassung

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Gewahrsam
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Art. 93 Polizeigesetz (PolG) · 3. Entlassung

1. Die festgehaltene Person ist aus dem polizeilichen Gewahrsam zu entlassen,

a) sobald der Grund dafür weggefallen ist,

b) wenn dessen Fortsetzung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,

c) in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden, wenn nicht vorher die Fortsetzung des Freiheitsentzugs beim regionalen Zwangsmassnahmengericht beantragt wurde.

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