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Art. 92 Polizeigesetz (PolG) - 2. Rechtsschutz und Verfahren

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Gewahrsam
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Art. 92 Polizeigesetz (PolG) · 2. Rechtsschutz und Verfahren

1. Das regionale Zwangsmassnahmengericht prüft auf Gesuch hin die Rechtmässigkeit des angeordneten Gewahrsams.

2. Die Überprüfung erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren.

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