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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 91 Polizeigesetz (PolG) - Polizeilicher Gewahrsam 1. Voraussetzungen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Gewahrsam
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Art. 91 Polizeigesetz (PolG) · Polizeilicher Gewahrsam 1. Voraussetzungen

1. Die Kantonspolizei kann eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn

a sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Sachen gefährdet,

b dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder Vergehens erforderlich ist,

c sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme entzogen hat oder

d * dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten ausländerrechtlichen Wegweisung, einer Vor-, Zu- oder Rückführung sowie einer Ausweisung, Auslieferung oder Landesverweisung erforderlich ist.

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