551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 91 Polizeigesetz (PolG) - Polizeilicher Gewahrsam 1. Voraussetzungen
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Gewahrsam
Art. 91 Polizeigesetz (PolG) · Polizeilicher Gewahrsam 1. Voraussetzungen
1. Die Kantonspolizei kann eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn
a sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Sachen gefährdet,
b dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder Vergehens erforderlich ist,
c sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme entzogen hat oder
d * dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten ausländerrechtlichen Wegweisung, einer Vor-, Zu- oder Rückführung sowie einer Ausweisung, Auslieferung oder Landesverweisung erforderlich ist.