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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 90 Polizeigesetz (PolG)

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Wegweisung und Wegschaffen von Tieren sowie Fahrzeugen und anderen Sachen
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Art. 90 Polizeigesetz (PolG)

1. Die Kantonspolizei und die Gemeinden können Tiere sowie Fahrzeuge und andere Sachen von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie

a) vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,

b) öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums behindern oder gefährden oder

c) eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Sachen von namhaftem Wert darstellen.

2. Die Massnahme wird der verantwortlichen Person angedroht. In dringenden Fällen oder wenn die verantwortliche Person nicht innert nützlicher Frist erreicht werden kann, kann von der Androhung abgesehen werden.

3. Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

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