Art. 9 Polizeigesetz (PolG) - Aufgaben der Kantonspolizei
Art. 9 Polizeigesetz (PolG) · Aufgaben der Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei erfüllt zudem insbesondere folgende Aufgaben
a sie trifft Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten;
b sie trifft Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern;
c sie erbringt polizeiliche Aufgaben bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft, sofern es die Sicherheit erfordert;
d sie betreibt die kantonale Alarm- und Einsatzzentrale sowie ein kantonales Lagezentrum und ein einheitliches Sicherheitsfunknetz für die im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen und stellt die Information der Bevölkerung sowie den Empfang und die Weitergabe von Schaden- und Alarmmeldungen im schweizerischen Verbund sicher;
e sie leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist;
f * sie stellt den Verkehrsunterricht vom Kindergarten bis zum Ende der Primarstufe sicher, einschliesslich der Fahrradfahrprüfung;
g sie erfüllt die dem Kanton gemäss Bundesrecht obliegenden Aufgaben im Bereich des Staatsschutzes.
2. Sie erfüllt überdies die Aufgaben, die ihr das Bundesrecht, interkantonales Recht oder kantonale Erlasse übertragen.
3. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nach der besonderen Gesetzgebung der Sicherheits- und Rettungsorganisationen bleiben von der Regelung gemäss Absatz 1 Buchstabe d unberührt.