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Art. 89 Polizeigesetz (PolG) - Entzug der aufschiebenden Wirkung

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Wegweisung und Fernhaltung
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Art. 89 Polizeigesetz (PolG) · Entzug der aufschiebenden Wirkung

1. Die Beschwerde gegen eine Wegweisungs- oder Fernhaltungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die instruierende Behörde ordne sie auf Antrag an.

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