551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 88 Polizeigesetz (PolG) - 4. Dauer
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Wegweisung und Fernhaltung
Art. 88 Polizeigesetz (PolG) · 4. Dauer
1. Die Wegweisung und die Fernhaltung aus der gemeinsamen Wohnung dürfen für längstens 20 Tage angeordnet werden.
2. Hat die gefährdete Person innert 14 Tagen um die gerichtliche Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängern sich die Wegweisung oder die Fernhaltung und allfällige in diesem Zusammenhang weitere verfügte Massnahmen bis zum Entscheid des Zivilgerichts, längstens aber um 14 Tage, falls das Zivilgericht nicht etwas anderes bestimmt.
3. Das Zivilgericht informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs und teilt ihr und den Betroffenen die allfällige Verlängerung der Massnahmen mit.