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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 87 Polizeigesetz (PolG) - 3. Beratung

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Wegweisung und Fernhaltung
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Art. 87 Polizeigesetz (PolG) · 3. Beratung

1. Die gefährdende Person und die gefährdete Person werden auf Beratungsangebote hingewiesen, die gefährdete Person zusätzlich auf die Möglichkeit der Anrufung des Zivilgerichts.

2. Die Kantonspolizei informiert die zuständigen Behörden und übermittelt die Verfügung sowie allenfalls weitere notwendige Unterlagen einer Beratungsstelle für gefährdete Personen.

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