551.1
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CH-BE
Art. 85 Polizeigesetz (PolG) - In Fällen häuslicher Gewalt 1. Voraussetzungen
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Wegweisung und Fernhaltung
Art. 85 Polizeigesetz (PolG) · In Fällen häuslicher Gewalt 1. Voraussetzungen
1. Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person eine andere Person, mit der sie in einer bestehenden oder aufgelösten, familiären oder partnerschaftlichen Beziehung steht, oder eine dieser nahestehende Person durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen in ihrer physischen, psychischen oder sexuellen Integrität gefährdet.