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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 84 Polizeigesetz (PolG) - 2. Form

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Wegweisung und Fernhaltung
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Art. 84 Polizeigesetz (PolG) · 2. Form

1. Die Massnahmen gemäss Artikel 83 Absatz 1 können unter der Strafdrohung gemäss Artikel 292 StGB ergehen.

2. Die Verfügung gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe f wird auch dem Opfer mitgeteilt.

3. Wegweisungen und Fernhaltungen bis zu einer Dauer von 48 Stunden können mündlich angeordnet werden. Die Betroffenen können nachträglich eine schriftliche Verfügung verlangen.

4. ...

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