551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 84 Polizeigesetz (PolG) - 2. Form
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Wegweisung und Fernhaltung
Art. 84 Polizeigesetz (PolG) · 2. Form
1. Die Massnahmen gemäss Artikel 83 Absatz 1 können unter der Strafdrohung gemäss Artikel 292 StGB ergehen.
2. Die Verfügung gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe f wird auch dem Opfer mitgeteilt.
3. Wegweisungen und Fernhaltungen bis zu einer Dauer von 48 Stunden können mündlich angeordnet werden. Die Betroffenen können nachträglich eine schriftliche Verfügung verlangen.
4. ...