Art. 83 Polizeigesetz (PolG) - Im Allgemeinen 1. Voraussetzungen und Inhalt
Art. 83 Polizeigesetz (PolG) · Im Allgemeinen 1. Voraussetzungen und Inhalt
1. Die Kantonspolizei kann eine oder mehrere Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn
a. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch eine Ansammlung, gestört oder gefährdet wird,
b. Dritte erheblich belästigt oder gefährdet werden,
c. Einsätze zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Rettung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr und Rettungsdienste, behindert, gestört oder diese gefährdet werden,
d. sie die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern, stören oder sich einmischen,
e. sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind,
f. * sie eine andere Person in der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität verletzen, bedrohen oder sie wiederholt belästigen, insbesondere ihr nachstellen, namentlich auch in Fällen häuslicher Gewalt, oder
g. * dies zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung der Pietät, notwendig ist.
h. * ...
2. Sie verfügt mit der Wegweisung oder Fernhaltung die zum Vollzug notwendigen Massnahmen.
3. In Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe f können
a. * die Wegweisung und die Fernhaltung die gemeinsame Wohnung, den Arbeitsort und weitere regelmässige Aufenthaltsorte sowie die unmittelbare Umgebung der gefährdeten Person und dieser nahestehenden Personen umfassen,
b. * Kontakt- und Annäherungsverbote ausgesprochen werden.