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Art. 82 Polizeigesetz (PolG)

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Befragung
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Art. 82 Polizeigesetz (PolG)

1. Die Kantonspolizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

2. Sobald ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten besteht, gelten für die Befragung die Bestimmungen der StPO.

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