Art. 81 Polizeigesetz (PolG)
Art. 81 Polizeigesetz (PolG)
1. Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne der StPO durchführen an Personen,
a) deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt,
b) die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss StGB verhängt worden ist,
c) gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme nicht strafrechtlicher Art verhängt worden ist,
d) die des Landes verwiesen worden sind oder gegen die eine Einreisesperre besteht,
e) die ausländerrechtlich weggewiesen oder in ausländerrechtliche Haft genommen worden sind,
f) die sich in Auslieferungshaft befinden.
2. Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt worden oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.