Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 80 Polizeigesetz (PolG) - Zuführung minderjähriger Personen

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Vorladung, Vorführung und Zuführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 80 Polizeigesetz (PolG) · Zuführung minderjähriger Personen

Die Kantonspolizei und die zuständigen Organe der Gemeinden dürfen minderjährige Personen in ihre Obhut nehmen, um sie den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzuführen.

← Art. 79 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 81 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →