551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 80 Polizeigesetz (PolG) - Zuführung minderjähriger Personen
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Vorladung, Vorführung und Zuführung
Art. 80 Polizeigesetz (PolG) · Zuführung minderjähriger Personen
Die Kantonspolizei und die zuständigen Organe der Gemeinden dürfen minderjährige Personen in ihre Obhut nehmen, um sie den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzuführen.