Art. 8 Polizeigesetz (PolG) - Gemeinsame Aufgaben von Kantonspolizei und Gemeinden
Art. 8 Polizeigesetz (PolG) · Gemeinsame Aufgaben von Kantonspolizei und Gemeinden
1. Die Kantonspolizei und die Gemeinden sorgen durch geeignete Massnahmen, Information und Beratung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2. Sie erfüllen unter Vorbehalt der Artikel 9 bis 12 insbesondere folgende Aufgaben
a sie treffen Massnahmen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Menschen, Tiere und Umwelt zu erkennen, abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen;
b sie helfen Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind;
c sie treffen Sofortmassnahmen bei Katastrophen und anderen ausserordentlichen Ereignissen nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund und Kanton;
d sie können zu aktuellen polizeilichen Themenbereichen Präventionsarbeit betreiben und entsprechende Informations- und Beratungsangebote zur Verfügung stellen;
e sie erfüllen weitere ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben.
3. Der Schutz privater Rechte obliegt der Kantonspolizei und den Gemeinden nur dann, wenn
a deren Bestand glaubhaft gemacht wird,
b gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
c ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.