551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 79 Polizeigesetz (PolG) - Vorladung und Vorführung
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Vorladung, Vorführung und Zuführung
Art. 79 Polizeigesetz (PolG) · Vorladung und Vorführung
1. Die Kantonspolizei kann eine Person unter Nennung des Grundes ohne Beachtung besonderer Formvorschriften vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Tieren oder Sachen.
2. Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichende Gründe nicht Folge und ist sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen worden, kann die Kantonspolizei sie vorführen.
3. Die Vorführung kann ohne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht Folge geleistet wird.