551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 78 Polizeigesetz (PolG) - Ablauf
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
Art. 78 Polizeigesetz (PolG) · Ablauf
1. Die mit der Aufgabe gemäss Artikel 75 Absatz 1 betrauten Personen haben sich unaufgefordert mit einem persönlichen Ausweis der Gemeinde über ihre Person und ihre Befugnisse auszuweisen.
2. Wer dazu aufgefordert wird, ist verpflichtet, seine Personalien bekannt zu geben.
3. Die Verweigerung der Bekanntgabe der Personalien ist gemäss Artikel 15 des Gesetzes vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht (KStrG)[8] strafbar.