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Art. 77 Polizeigesetz (PolG) - Verbote

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
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Art. 77 Polizeigesetz (PolG) · Verbote

1. Die Androhung und Anwendung von Zwang sind unzulässig.

2. Die Übertragung der Kompetenz zur Identitätsfeststellung an Private ist ausgeschlossen.

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