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Art. 76 Polizeigesetz (PolG) - Zuständigkeit

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
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Art. 76 Polizeigesetz (PolG) · Zuständigkeit

1. Die Identitätsfeststellung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern ständiger Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.

2. Der Regierungsrat legt die Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung durch Verordnung fest.

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