551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 76 Polizeigesetz (PolG) - Zuständigkeit
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
Art. 76 Polizeigesetz (PolG) · Zuständigkeit
1. Die Identitätsfeststellung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern ständiger Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.
2. Der Regierungsrat legt die Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung durch Verordnung fest.