551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 75 Polizeigesetz (PolG) - Grundsatz
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Identitätsfeststellung durch die Gemeinden
Art. 75 Polizeigesetz (PolG) · Grundsatz
1. Die Gemeinden können zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in bestimmten, durch Verordnung des Regierungsrates zu bezeichnenden Bereichen Personen gemäss Artikel 6 auffordern, ihre Personalien bekannt zu geben.
2. Dieselbe Befugnis haben die Gemeinden zur Erfüllung der ihnen obliegenden gewerbepolizeilichen Aufgaben.