551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 74 Polizeigesetz (PolG) - Ablauf
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Polizeiliche Massnahmen - Personenkontrolle und Identitätsfeststellung durch die Kantonspolizei
Art. 74 Polizeigesetz (PolG) · Ablauf
1. Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitgeführte Ausweise und Bewilligungen vorlegen, Sachen in ihrem Besitz vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
2. Sie kann auf eine Polizeiwache oder eine andere geeignete Dienststelle gebracht werden, wenn
a) ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann,
b) Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht oder
c) dies zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte im Hinblick auf eine Durchsuchung gemäss Artikel 97 erforderlich ist.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BK 2023 159 · be (Art. 74 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1))
Driver Refusal of Drug Testing and Subsequent Procedural Costs Ruling
Cited in the reasoning (E. 6.3) concerning the legality of the inventory of belongings.