551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 72 Polizeigesetz (PolG) - Polizeiliche Vorermittlung
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Grundsätze
Art. 72 Polizeigesetz (PolG) · Polizeiliche Vorermittlung
1. Die Kantonspolizei tätigt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu erkennen und zu verhindern sind.
2. Die polizeilichen Vorermittlungen richten sich nach diesem Gesetz.