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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 72 Polizeigesetz (PolG) - Polizeiliche Vorermittlung

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Grundsätze
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Art. 72 Polizeigesetz (PolG) · Polizeiliche Vorermittlung

1. Die Kantonspolizei tätigt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu erkennen und zu verhindern sind.

2. Die polizeilichen Vorermittlungen richten sich nach diesem Gesetz.

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