551.1
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Art. 71 Polizeigesetz (PolG) - Massgebendes Recht
Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Grundsätze
Art. 71 Polizeigesetz (PolG) · Massgebendes Recht
1. Für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die polizeilichen Massnahmen und den polizeilichen Zwang. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.
2. Für die Verfolgung von Straftaten sowie für die vorsorglichen Massnahmen einer zweckmässigen Strafverfolgung gelten die Bestimmungen der StPO.