Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 71 Polizeigesetz (PolG) - Massgebendes Recht

Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 71 Polizeigesetz (PolG) · Massgebendes Recht

1. Für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die polizeilichen Massnahmen und den polizeilichen Zwang. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.

2. Für die Verfolgung von Straftaten sowie für die vorsorglichen Massnahmen einer zweckmässigen Strafverfolgung gelten die Bestimmungen der StPO.

← Art. 70 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 72 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →