551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 7 Polizeigesetz (PolG) - 2. Handeln gegenüber Dritten (polizeilicher Notstand)
Grundsätze der polizeilichen Aufgabenerfüllung
Art. 7 Polizeigesetz (PolG) · 2. Handeln gegenüber Dritten (polizeilicher Notstand)
1. Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn
a) das Gesetz es vorsieht oder eine schwere Störung oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren ist und
b) Massnahmen gegen die verantwortlichen Personen gemäss Artikel 6 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht erfolgversprechend sind.
2. Die Massnahme und deren Folgen müssen für die betroffenen Personen zumutbar sein.