551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 69 Polizeigesetz (PolG) - Kostentragung
Vollzugshilfe
Art. 69 Polizeigesetz (PolG) · Kostentragung
1. Die Kosten der Vollzugshilfeleistungen der Kantonspolizei zugunsten der Gemeinden bilden Bestandteil der von den Gemeinden zu entrichtenden Pauschale gemäss Artikel 48.
2. Die Kantonspolizei kann ihre Leistungen ausserkantonalen Behörden in Rechnung stellen.