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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 68 Polizeigesetz (PolG) - Zuständigkeit der Kantonspolizei

Vollzugshilfe
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Art. 68 Polizeigesetz (PolG) · Zuständigkeit der Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, sofern die Ausübung polizeilicher Massnahmen oder unmittelbaren Zwangs gesetzlich vorgesehen ist oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls notwendig erscheint und die ersuchende Behörde ihre Massnahmen nicht auf andere Weise durchsetzen kann.

2. Die Rechtmässigkeit der zu vollziehenden Massnahme richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Vollzugshilfe nach dem für die Kantonspolizei massgebenden Recht.

3. Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbesondere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.

4. Gesuche sind schriftlich oder bei zeitlicher Dringlichkeit mündlich zu stellen und schriftlich zu bestätigen. Sie haben die Rechtsgrundlage und den Grund für die Zwangsanwendung zu enthalten.

5. Wird um eine Freiheitsentziehung ersucht, ist der Kantonspolizei auch die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde vorzulegen. Vorbehalten bleiben in dringlichen Fällen Massnahmen der Kantonspolizei zur Gefahrenabwehr.

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