Art. 67 Polizeigesetz (PolG)
Art. 67 Polizeigesetz (PolG)
1. Privatdetektivinnen und Privatdetektive sowie Private, die gewerbsmässig Personen schützen oder Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter und Werttransporte bewachen (private Sicherheitsunternehmen), sind verpflichtet,
a der Kantonspolizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden,
b über ihre Wahrnehmungen aus der Tätigkeit der Kantonspolizei Stillschweigen zu bewahren,
c alles zu unterlassen, was die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben beeinträchtigen könnte.
2. Privatdetektivinnen, Privatdetektive und private Sicherheitsunternehmen haben alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei oder Gemeindeorganen führen könnte.
3. Die Verletzung einer Verhaltenspflicht gemäss Absatz 1 oder 2 wird mit Busse bestraft.