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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 66 Polizeigesetz (PolG)

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und anderen Behörden sowie Privaten - Alarmierung und Einsatzdisposition
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Art. 66 Polizeigesetz (PolG)

Die im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen können im Einvernehmen mit der Kantonspolizei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den nötigen Fachkenntnissen an die kantonale Alarm- und Einsatzzentrale gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d entsenden.

Die in der kantonalen Alarm- und Einsatzzentrale tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei und der Organisationen gemäss Absatz 1 können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall untereinander und an Dritte bekannt geben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung durch sie oder durch die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich ist.

Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.

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