551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 65 Polizeigesetz (PolG) - Kostentragung
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und anderen Behörden sowie Privaten - Ausserkantonaler Polizeieinsatz
Art. 65 Polizeigesetz (PolG) · Kostentragung
1. Der ausserkantonale Einsatz bernischer Polizeikräfte darf in der Regel erst angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zugesichert hat, einschliesslich der Verpflichtungen, die sich aus der Haftung für Schaden und den Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei ergeben.
2. Der Kanton Bern ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die Kosten, sofern nicht eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 62 etwas anderes bestimmt.