551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 64 Polizeigesetz (PolG) - Anwendbares Recht
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und anderen Behörden sowie Privaten - Ausserkantonaler Polizeieinsatz
Art. 64 Polizeigesetz (PolG) · Anwendbares Recht
1. Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes, soweit das Bundesrecht oder ein interkantonaler Vertrag nichts anderes bestimmt.
2. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei gelten in jedem Fall die dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Kantons Bern.