551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 63 Polizeigesetz (PolG) - Zuständigkeit
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und anderen Behörden sowie Privaten - Ausserkantonaler Polizeieinsatz
Art. 63 Polizeigesetz (PolG) · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat kann andere Kantone um Einsatz von Polizeikräften im Kanton Bern ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Polizeikräften ausserhalb des Kantons anordnen.
2. In Fällen von zeitlicher Dringlichkeit ist die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bzw. ihre oder seine Stellvertretung zuständig.