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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 62 Polizeigesetz (PolG)

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und anderen Behörden sowie Privaten - Vereinbarungen
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Art. 62 Polizeigesetz (PolG)

1. Der Regierungsrat kann mit dem Bund und mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz abschliessen.

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