551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 62 Polizeigesetz (PolG)
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und anderen Behörden sowie Privaten - Vereinbarungen
Art. 62 Polizeigesetz (PolG)
1. Der Regierungsrat kann mit dem Bund und mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz abschliessen.