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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 61 Polizeigesetz (PolG)

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und anderen Behörden sowie Privaten - Grundsatz
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Art. 61 Polizeigesetz (PolG)

1. Die Kantonspolizei arbeitet mit Behörden des Auslands, des Bundes, anderer Kantone und anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden zusammen.

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