551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 61 Polizeigesetz (PolG)
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und anderen Behörden sowie Privaten - Grundsatz
Art. 61 Polizeigesetz (PolG)
1. Die Kantonspolizei arbeitet mit Behörden des Auslands, des Bundes, anderer Kantone und anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden zusammen.