Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 60 Polizeigesetz (PolG) - Zusammensetzung

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 60 Polizeigesetz (PolG) · Zusammensetzung

Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden besteht aus paritätischen Vertretungen des Kantons und der Gemeinden und zählt höchstens zehn Mitglieder, die vom Regierungsrat ernannt werden.

Es wird von der Sicherheitsdirektorin oder vom Sicherheitsdirektor geleitet.

Das Sekretariat ist administrativ der Sicherheitsdirektion unterstellt.

← Art. 59 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 61 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →