551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 60 Polizeigesetz (PolG) - Zusammensetzung
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
Art. 60 Polizeigesetz (PolG) · Zusammensetzung
Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden besteht aus paritätischen Vertretungen des Kantons und der Gemeinden und zählt höchstens zehn Mitglieder, die vom Regierungsrat ernannt werden.
Es wird von der Sicherheitsdirektorin oder vom Sicherheitsdirektor geleitet.
Das Sekretariat ist administrativ der Sicherheitsdirektion unterstellt.