Art. 6 Polizeigesetz (PolG) - Adressaten polizeilichen Handelns 1. Störerprinzip
Art. 6 Polizeigesetz (PolG) · Adressaten polizeilichen Handelns 1. Störerprinzip
Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt.
Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder die Sache selber oder gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die Verantwortung und tatsächliche Herrschaft über das Tier oder die Sache ausübt.
Polizeiliches Handeln kann sich auch gegen die Person richten, die durch ihr Tun oder Unterlassen bewirkt oder in Kauf nimmt, dass Dritte die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden.