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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 59 Polizeigesetz (PolG) - Tätigkeit

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
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Art. 59 Polizeigesetz (PolG) · Tätigkeit

Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden kann Evaluationen, Audits oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchführen.

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