551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 59 Polizeigesetz (PolG) - Tätigkeit
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
Art. 59 Polizeigesetz (PolG) · Tätigkeit
Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden kann Evaluationen, Audits oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchführen.
Es gibt Empfehlungen zuhanden der Sicherheitsdirektion ab.