551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 58 Polizeigesetz (PolG) - Funktion
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
Art. 58 Polizeigesetz (PolG) · Funktion
1. Als beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden wird ein Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden eingesetzt.
2. Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden behandelt Grundsatzfragen zwischen dem Kanton und den Gemeinden zur Umsetzung dieses Gesetzes.