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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 58 Polizeigesetz (PolG) - Funktion

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden
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Art. 58 Polizeigesetz (PolG) · Funktion

1. Als beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden wird ein Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden eingesetzt.

2. Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden behandelt Grundsatzfragen zwischen dem Kanton und den Gemeinden zur Umsetzung dieses Gesetzes.

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