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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 57 Polizeigesetz (PolG) - Begrenzung der Kostenauflage

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Kostentragung bei Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten
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Art. 57 Polizeigesetz (PolG) · Begrenzung der Kostenauflage

1. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter werden höchstens 40 Prozent und der an der Gewaltausübung beteiligten Person höchstens 60 Prozent der Kosten gemäss Artikel 54 auferlegt.

2. Der Veranstalterin oder dem Veranstalter sowie der an der Gewaltausübung beteiligten Person werden höchstens 10‘000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30‘000 Franken in Rechnung gestellt.

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