551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 56 Polizeigesetz (PolG) - Bemessungsgrundlagen
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Kostentragung bei Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten
Art. 56 Polizeigesetz (PolG) · Bemessungsgrundlagen
1. Die Kostenauflage an die Veranstalterin oder den Veranstalter bemisst sich nach Massgabe der Nichteinhaltung der Bewilligungsauflagen.
2. Die Kostenauflage an die an der Gewaltausübung beteiligte Person bemisst sich nach Massgabe des individuellen Tatbeitrags und der individuellen Verantwortung für den Polizeieinsatz gemäss Artikel 54.