551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 53 Polizeigesetz (PolG)
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Kostentragung bei gemeindeübergreifenden Veranstaltungen
Art. 53 Polizeigesetz (PolG)
1. Findet eine Veranstaltung in mehreren Gemeinden statt, stellt die Kantonspolizei die zur Bewältigung der Veranstaltung notwendigen Leistungen der Veranstalterin oder dem Veranstalter ganz oder teilweise in Rechnung.
2. ...
3. Die Sicherheitsdirektion, die Gemeinden und die Veranstalterin oder der Veranstalter verständigen sich vorgängig über die Verteilung der polizeilichen Kosten.
4. Die Bestimmungen gemäss Artikel 51 und 52 gelten sinngemäss.
5. Verbleiben Differenzen über die Kostenverteilung, kommt das Verfahren gemäss Artikel 42 sinngemäss zur Anwendung.