551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 52 Polizeigesetz (PolG) - Kostenerlass und Weiterverrechnung
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Kostentragung bei Veranstaltungen im Allgemeinen
Art. 52 Polizeigesetz (PolG) · Kostenerlass und Weiterverrechnung
1. Bei Veranstaltungen von kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung kann das finanzkompetente kantonale Organ den Gemeinden die Kosten ganz oder teilweise erlassen.
2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen.
2a. Der Kostenerlass kann von der Mitfinanzierung durch die Gemeinden abhängig gemacht werden.
3. Die Gemeinden können der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Kosten weiterverrechnen oder sie ganz oder teilweise erlassen.