Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 52 Polizeigesetz (PolG) - Kostenerlass und Weiterverrechnung

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Kostentragung bei Veranstaltungen im Allgemeinen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (203 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52 Polizeigesetz (PolG) · Kostenerlass und Weiterverrechnung

1. Bei Veranstaltungen von kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung kann das finanzkompetente kantonale Organ den Gemeinden die Kosten ganz oder teilweise erlassen.

2. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen.

2a. Der Kostenerlass kann von der Mitfinanzierung durch die Gemeinden abhängig gemacht werden.

3. Die Gemeinden können der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Kosten weiterverrechnen oder sie ganz oder teilweise erlassen.

← Art. 51 Polizeigesetz (PolG) Gegenstand Art. 53 Polizeigesetz (PolG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →