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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 51 Polizeigesetz (PolG) - Bei Ressourcenverträgen

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Kostentragung bei Veranstaltungen im Allgemeinen
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Art. 51 Polizeigesetz (PolG) · Bei Ressourcenverträgen

1. Bei Gemeinden, die mit der Sicherheitsdirektion einen Ressourcenvertrag abgeschlossen haben, bildet die Abgeltung der Leistungen für Veranstaltungen, insbesondere wiederkehrende, Bestandteil des Vertrags.

2. Davon ausgenommen sind in der Jahresplanung nicht berücksichtigte einmalige Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter oder überdurchschnittlich grossem polizeilichen Aufwand.

3. Die Veranstaltungen gemäss Absatz 2 werden den Gemeinden separat in Rechnung gestellt, sofern der mit ihnen verbundene Aufwand nicht im Rahmen des von der jeweiligen Gemeinde getätigten Ressourceneinkaufs kompensiert werden kann.

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