551.1
POLGLPOL
CH-BE
Art. 50 Polizeigesetz (PolG) - Grundsatz der Kostentragung
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Kostentragung bei Veranstaltungen im Allgemeinen
Art. 50 Polizeigesetz (PolG) · Grundsatz der Kostentragung
1. Die Kantonspolizei stellt den Gemeinden die zur Bewältigung von Veranstaltungen bestellten oder notwendigen Leistungen in Rechnung.