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551.1 POLGLPOL CH-BE

Art. 50 Polizeigesetz (PolG) - Grundsatz der Kostentragung

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen - Kostentragung bei Veranstaltungen im Allgemeinen
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Art. 50 Polizeigesetz (PolG) · Grundsatz der Kostentragung

1. Die Kantonspolizei stellt den Gemeinden die zur Bewältigung von Veranstaltungen bestellten oder notwendigen Leistungen in Rechnung.

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